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AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines

Folgende allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Verträge mit der Leasing&Konkursverwertung Ebner. Abweichende AGB's der Vertragspartner sind und werden nicht Vertragsbestandteil. Werden Nebenabreden bzw. besondere Abmachungen getroffen, dann sind sie nur verbindlich, wenn sie auch schriftlich bestätigt wurden.

Der Vertragspartner (Kunde) bestätigt, dass er mindestens 18 Jahre alt und voll geschäftsfähig ist. Ist er jünger, so ist die Zustimmung der Eltern notwendig.

Der im folgenden verwendete Begriff für Ware erstreckt sich sowohl auf dingliche, als auch auf geistige oder in Form von Arbeit erbrachte Leistung.

Links

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Preise

Alle Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. der derzeit gültigen Mehrwertsteuer. Vereinbarte Rabatte, Umsatzvergütungen oder Frachtvergütungen fallen weg, wenn der Käufer am Fälligkeitstag nicht bezahlt. Die Lieferung von Ware erfolgt per Nachnahme oder auf Rechnung.

Lieferzeit

Wenn kein bestimmter Liefertermin oder keine kürzere oder längere Lieferzeit ausdrücklich vereinbart ist, beträgt die Lieferzeit 2 Monate vom Eingang der Bestellung an. Wird die Lieferung ohne unser Verschulden unmöglich, so sind wir von der Pflicht zur Lieferung frei. Dies gilt insbesondere für Fälle höhere Gewalt, Verkehrsstörungen, Betriebsstörungen, Streiks und Aussperrungen.

Lieferverzug

Haben wir eine fest vereinbarte Lieferfrist oder einen Liefertermin nicht einhalten können, so muß uns der Käufer eine Nachfrist von einem Monat für die Lieferung gewähren. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertrag zurücktreten.

Versand

Der Versand von Waren erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers per Post oder Spedition. Versicherungen gegen Schaden aller Art werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers unter Berechnung verausgabter Beträge vorgenommen.

Für den Versand wird ein Versandkostenbeitrag berechnet. Dieser ist aus den jeweiligen Bestellmasken bzw. -unterlagen ersichtlich.
Zahlungsbedingungen für Ware
Erfolgt ein Versand von Ware per Post oder Spedition erfolgt die Zahlung per Nachnahme. Es werden dafür zusätzlich Nachnahmegebühren berechnet.

Ansonsten sind die Waren binnen 8 Tagen nach Erhalt rein netto zu bezahlen. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlungsstatt hereingenommen. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der Verkäufer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Barzahlung, auch für etwa später fällig werdende Papiere, verlangen. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden vom Fälligkeitstage an Verzugszinsen in Höhe von 5% (fünf Prozent) über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangt.

Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, werden sämtliche offene Rechnungen sofort fällig. Zahlungsverzug berechtigt uns für seine Dauer zur Zurückhaltung aller Leistungen. Nach Kaufabschluß auftretender Zahlungsverzug aus früheren Leistungen oder Vollstreckungsmaßnahmen jeder Art gegen den Käufer lassen in jedem Fall alle Ansprüche aus jüngeren Lieferungen sofort fällig werden und berechtigen uns daneben zum sofortigen Rücktritt und zum Anspruch auf Herausgabe bereits gelieferter Ware. Bei Aufträgen über 5.000 Euro netto sind wir berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von 20% der Auftragssumme zu berechnen.

Gewährleistung

Mängelrügen, die offensichtliche Mängel betreffen, sind innerhalb von 5 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich unter Angabe der behaupteten Mängel bei uns anzuzeigen. Nach Fristablauf gilt die Ware als vertragsgemäß geliefert. Mängelrügen, die solche Mängel betreffen, die nicht für jedermann offensichtlich sind, sind innerhalb von 6 Monaten nach Empfang der Ware geltend zu machen.

Haben wir mangelhaft geliefert, so können wir binnen eines Monats nach Zugang der Mängelrüge durch Lieferung mangelfreier Ware Ersatz leisten. Solange sind die Ansprüche des Käufers auf Wandelung, Minderung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung ausgeschlossen.

Bei Lieferung von gebrauchten Waren ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.

Werden durch den Käufer Mängel angezeigt, die sich als unberechtigt erweisen bzw. durch Falschbedienungen, falsche Aufbewahrung oder Nutzung hervorgerufen wurden, ist sie Leasing&Konkursverwertung Ebner berechtigt, die ihm dadurch entstehenden Aufwendungen dem Käufer in Rechnung zu stellen.

Kreditschutz

Ist die Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft, so können wir vom Vertrag zurücktreten oder die Erfüllung unserer Verpflichtung von einer Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung abhängig machen.

Die Kreditwürdigkeit ist zweifelhaft, wenn:

der Käufer in den letzten 3 Jahren vor der Auftragserteilung die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
In den letzten 3 Jahren vor der Auftragserteilung ein Konkurseröffnungsantrag über sein Vermögen mangels Masse abgewiesen wurde.
ein allgemeines Veräußerungsverbot gegen ihn erlassen wird.
der Käufer selbst erklärt, er könne nicht zahlen.
die Kreditauskunft einer Bank oder Auskunftei negativ ist.
Etwaige bestehende Forderungen aus schon erfolgten Lieferungen werden bei Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Käufers sofort fällig, auch wenn andere Zahlungsvereinbarungen getroffen wurden.
Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen (und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen) als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.

Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne daß dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht.

Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs.3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, und mit Rang vor dem Rest ab; Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs.3 Satz2 und 3 gelten entsprechend.

Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware , insbesondere Verpfändungen oder Sicherheitsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird im Zusammenhang mit der Barzahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechsekprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet.

Der Käufer ist verpflichtet, zum Schutz der Vorbehaltsware eine entsprechende Versicherung, z.B. Brand-, Diebstahl- oder Schwachstromversicherung unter gleichzeitiger Abtretung der Rechte aus der Versicherung an uns abzuschließen.

Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

Haftung

Wir übernehmen keine Haftung für die von Dritten angebotenen Dienste und aus deren Nutzung resultierenden Folgeschäden. Entsprechendes gilt für Schäden aus Betriebsstörungen.

Für Schäden, die durch unmittelbare Inanspruchnahme von der Leasing&Konkursverwertung Ebner entstehen, haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Der Kunde ist verpflichtet, Dienstunterbrechungen und Datenverluste unverzüglich mitzuteilen.

Dem Kunden ist bekannt, dass aufgrund der Struktur des Internet die Möglichkeit besteht, übermittelte Daten abzuhören, dieses Risiko nimmt der Kunde in Kauf. Die Leasing&Konkursverwertung Ebner haftet nicht für Verletzungen der Vertraulichkeit von eMail - Nachrichten oder anders übermittelten Informationen.

Grundsätzlich übernehmen wir keine Haftung für Schäden, die aus der Verwendung unserer verschiedenen Angebote entstehen. Wir weisen Sie auch ausdrücklich darauf hin, dass Sie durch unsere Angebote an fremde Inhalte gelangen könnten, die jemand als anstößig, jugendgefährdend oder gegen die guten Sitten verstoßend einschätzen könnte.

Datenspeicherung

Die im Auftrag oder einer Bestellung angegebenen Daten dürfen von der Leasing&Konkursverwertung Ebner maschinell verarbeitet werden. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte erfolgt nicht.

Datenschutz

Leasing&Konkursverwertung Ebner verpflichtet sich, die Bestimmungen des Österreichischen Datenschutzgesetzes , des Teledienste Datenschutz Gesetzes (TDDSG) und alle anderen datenschutzrechtlichen Vorschriften einschl. gegebenenfalls künftiger europäischer Datenschutzgesetze, insbesondere solche hinsichtlich der Wahrung des Datengeheimnisses, zu beachten.

Geltungsbereich

Für die Gewährleistungsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen Verkäufer und Käufer, gilt das Recht der Republik Österreich . Sollten einzelne Formulierungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, ist der Vertrag so auszulegen, dass der mit der betreffenden Formulierung verfolgte Zweck erreicht wird. Die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen der AGB wird hiervon nicht berührt.